Vorsorgevollmacht – wieso weshalb warum?
Viele Menschen regeln den Nachlass in einem Testament, vernachlässigen dabei aber die Vorsorgevormacht. Mit ihr ist ein selbst bestimmtes Leben ohne staatlich bestellten Betreuer möglich.
Viele Menschen regeln ihren Nachlass in einem Testament. Es muss ja nicht gleich so wie bei dem Investor und Multi-Milliardär Warren Buffett ablaufen, der angekündigt hat, seinen letzten Willen öffentlich zugänglich zu machen.
Aber es gibt einen weiteren wichtigen Bereich, den man regeln sollte, bevor man stirbt. Was passiert, wen man im Fall von Krankheit, Unfall oder vielleicht sogar Demenz geschäftsunfähig wird? Das zuständige Gericht bestellt dann einen Betreuer, der über sämtliche gesundheitlichen und wirtschaftlichen Interessen entscheiden kann.
Das hört sich vielleicht nicht so dramatisch an, aber der Betreuer kann in sämtliche Lebensbereichen Entscheidungen treffen – von der Verlegung in ein anderes Krankenhaus bis zur Aufgabe der Wohnung oder dem Verkauf des Autos. Er muss dabei nur gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft ablegen – nicht aber gegenüber den Angehörigen.
Wie kann man also Sorge tragen, dass die „richtige“ Person mit diesen Aufgaben betreut wird?
Selbstbestimmung mit der Vorsorgevollmacht
Wenn man nicht möchte, dass das Gericht im Falle eines Falles eine fremde Person als Betreuer bestellt, gibt es Abhilfe: eine Vorsorgevollmacht. Damit kann man beispielsweise festlegen, dass der Ehepartner oder ein Familienangehöriger als Betreuer bestimmt wird.
Worauf achten bei der Vorsorgevollmacht
Es ist möglich, verschiedenen Personen eine Vorsorgevollmacht für einzelne private Lebensbereiche zu erteilen. Experten raten jedoch davon ab, da Einschränkungen der Vollmacht in der Praxis regelmäßig zu Komplikationen führen – im schlimmsten Fall wird die Vollmacht nicht anerkannt. Grundsätzlich sollten vertrauensvolle Personen als Vertreter bestimmt werden, die mit den eigenen Vorstellungen und wünschen eng vertraut sind. Vielen wählen für diese verantwortungsvolle Aufgabe nahestehende Verwandte.
Unternehmer, insbesondere geschäftsführende Gesellschafter sollten für betriebliche Belange einen Vertreter benennen. So kann man sicherstellen, dass im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit die unternehmerischen Aktivitäten nicht zum Erliegen kommen und dass das eigene Unternehmen in qualifizierten Händen liegt.
Im Gegensatz zum Testament gelten für die Vorsorgevollmacht keine Formvorschriften. Dennoch ist es ist ratsam, die Vorsorgevollmacht zu datieren, in schriftlicher Form zu verfassen und wie ein Testament eigenhändig zu unterzeichnen.
Noch mehr Sicherheit bietet es, auf eine bewährte Vorlage zurückzugreifen, beispielswiese wie diese hier vom Justizministerium.
Eine notarielle Beglaubigung steigert die Rechtssicherheit noch weiter. So kann man mit vergleichsweise wenig Arbeit große Probleme in der Zukunft gar nicht erst entstehen lassen.
Ihr
DGK & Co. Vermögensverwaltungsteam
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