• Die eigene Stiftung – alles, was Sie wissen müssen

DIE EIGENE STIFTUNG

Es gibt viele Gründe, eine eigene Stiftung zu errichten – die Regelung des eigenen Nachlasses, die Absicherung der Familie, Wohltätigkeit oder die Förderung eines bestimmten Ziels, welches einem besonders am Herzen liegt. Die meisten deutschen Stiftungen fördern mit ihrer Arbeit gemeinnützige Zwecke und bieten dadurch besondere Vorteile.

Zusammen mit Partnern unterstützen wir Sie bei der Errichtung einer Stiftung. Gemeinsam besprechen wir mit Ihnen, welche Ziele Sie mit Ihrer Stiftung verfolgen möchten und welches Vermögen in welcher Höhe in die Stiftung einzubringen wäre. Zudem kümmern wir uns zusammen mit unseren Netzwerk-Partnern um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Gründung Ihrer Stiftung.

Als Vermögensverwalter haben wir sowohl in der Gründungsphase als auch für die kontinuierliche Betreuung des Vermögens der Stiftung einen langjährigen Erfahrungsschatz. Unsere Expertise ist dabei nicht nur auf die Verwaltung des Stiftungsvermögen begrenzt, sondern umfasst auch alle organisatorischen, rechtlichen und regulatorischen Belange.

Damit Sie einen ersten Eindruck davon bekommen, was Sie wissen müssen, um eine Stiftung zu gründen, haben wir die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Einen kurzen Überblick gibt es auch in unserem Flyer zum Thema Stiftungen:

Wer kann eine Stiftung gründen?

Jede natürliche Person ab 18 Jahren sowie jede juristische Person – zum Beispiel ein Unternehmen – können eine Stiftung ins Leben rufen.

Stiftungen erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der zuständigen Stiftungsbehörde. In diesem Zusammenhang entscheidet das zuständige Finanzamt auch über die Gemeinnützigkeit der Stiftung, die insbesondere steuerliche Vorteile mit sich bringt. Grundsätzlich ist es hierfür unerheblich, wie viel Vermögen in eine Stiftung eingebracht wird.

Möchte man persönliche Ziele mit der Stiftung verfolgen, empfiehlt es sich, eine eigene, rechtsfähige Stiftung zu errichten. Nur mit dieser kann man individuelle Ziele definieren und verwirklichen. Über die Mitarbeit im Stiftungsgremium oder die Auswahl von hierfür geeigneten Personen kann der Stifter die Stiftungsarbeit aktiv mitgestalten.

Für die eigene, rechtsfähige Stiftung muss das Vermögen ausreichen, um mit den zukünftigen Erträgen nachhaltig den Stiftungszweck erfüllen zu können. Es gibt hierfür keine festen Größen. Bei den Überlegungen, eine Stiftung zu gründen, sollte man sich im Vorfeld ausreichend Gedanken machen, wie hoch die Erträge zukünftig sein könnten und welche Dinge man damit fördern möchte – und fördern kann.

Wir stehen Ihnen in diesen Punkten gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Aus unserer langjährigen Zusammenarbeit mit Stiftungen können wir wertvolle Hinweise geben, wie viel Vermögen für Ihren geplanten Stiftungszweck benötigt wird.

Welche Art von Stiftungen gibt es überhaupt?

Für Privatpersonen gibt es grundsätzlich zwei Arten von Stiftungen, die in Frage kommen: eine steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftung oder eine Familienstiftung. Diese beiden Stiftungs-Varianten unterscheiden sich in vielen Punkten, sodass man sich bereits vor der Überlegung, eine Stiftung ins Leben zu rufen, mit den Unterschieden vertraut machen sollte.

Die gemeinnützige Stiftung

Der wichtigste Grund einer gemeinnützigen Stiftung ist, mit seinem Vermögen entweder bereits zu Lebzeiten oder spätestens nach dem eigenen Tod etwas Gutes bewirken zu wollen.

Das können ganz unterschiedliche Dinge sein; beispielsweise die Unterstützung bedürftiger Menschen, die Förderung von Kunst oder Musik oder viele andere Dinge. Grundsätzlich sollte es darum gehen, mit den Erträgen der Stiftung etwas zu unterstützen, was der Allgemeinheit zugutekommt.

Dieser sogenannte Stiftungszweck ist mit das Wichtigste, über das man sich vor der Gründung einer Stiftung im Klaren sein sollte. Denn nur mit einem anerkannten Zweck wird die Stiftung als gemeinnützig eingestuft – und profitiert damit von Steuerbegünstigungen.

Sicherung des Vermögens

Das Vermögen einer Stiftung muss dauerhaft erhalten werden. Die gemeinnützigen Zwecke können lediglich aus den laufenden Erträgen der Stiftung unterstützt werden – so bleibt das Vermögen über einen langen Zeitraum erhalten.

Dabei ist es zunächst unerheblich, welche Art von Vermögenswerten in eine Stiftung eingebracht wird. Dies können beispielsweise Geld, Immobilien oder Wertpapiere sein.

Um das Stiftungsvermögen bestmöglich betreuen und schützen zu können, empfehlen wir bei der weiteren Ausgestaltung der Stiftungssatzung je nach Art und Höhe des eingebrachten Vermögens auf die Einhaltung praxiserprobter Regelungen. So können beispielsweise in das Stiftungsvermögen eingebrachte Immobilien anderes Know-how für die zukünftige Stiftungsarbeit erfordern als Geld oder Wertpapiere.

Regelung des eigenen Nachlasses

Sind keine Nachkommen oder andere direkte Erben vorhanden, bietet sich eine gemeinnützige Stiftung an, um den eigenen Nachlass zu regeln und nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Eine Stiftung bietet darüber hinaus beispielsweise auch die Möglichkeit, die eigenen Erben auf den Pflichtteil zu beschränken und den Rest des eigenen Vermögens in eine Stiftung einzubringen.

Der Stifter kann den Namen der zukünftigen Stiftung frei wählen. Die Stiftungsgründung bietet somit auch eine Möglichkeit, diese nach sich selbst oder nach einer anderen liebgewonnenen Person zu benennen, damit der Welt dieser Name erhalten bleibt.

Steuervorteile

Gemeinnützige Stiftungen haben viele steuerliche Vorteile. Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen ist von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Wenn die Stiftung noch zu Lebzeiten errichtet und mit Kapital ausgestattet wird, gibt es sogar die Möglichkeit, auch auf die Einkommensteuer einen Sonderausgabenabzug von bis zu einer Million Euro zu gewähren.

Erzielt die Stiftung im späteren Verlauf bei der Anlage des Vermögens Erträge, sind diese ebenfalls von Kapitalertragssteuer sowie von Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit.

Die Nachteile einer gemeinnützigen Stiftung

Wenn eine gemeinnützige Stiftung erst einmal errichtet ist, gibt es kein Zurück mehr. Sobald man das Vermögen auf die Stiftung übertragen hat, verliert man dauerhaft den direkten Zugriff auf das Vermögen. Eine Rückabwicklung ist nicht möglich.

Wir gründe ich eine gemeinnützige Stiftung?

Eine Stiftung wird mit dem sogenannten Stiftungsgeschäft gegründet. Dieses Stiftungsgeschäft muss die Satzung der Stiftung enthalten. Diese gibt den rechtlichen Rahmen der Stiftung vor und gilt als Grundlage für die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht.

Die Stiftungssatzung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name des/der Stiftenden
  • Art der Stiftung
  • Stiftungszweck
  • Höhe des Vermögens
  • Begünstigte der Stiftung
  • Zielvorgaben der Stiftung
  • Lebensdauer der Stiftung
  • Stiftungsorgane und -gremien

Neben diesen formellen Anforderungen sollte man sich vor der Gründung aber auch schon mit weiteren Fragen auseinandersetzen.

Eine wichtige Frage ist beispielsweise, ob die Stiftung bereits zu Lebzeiten oder erst mit dem eigenen Tod gegründet werden soll. Es gibt für beide Vorgehensweisen Argumente, die für eine der beiden Varianten sprechen – letztendlich ist es eine Frage der eigenen Vorlieben, welches Vorgehen den eigenen Vorstellungen besser entspricht.

Der Stiftungszweck wird in der Regel nur sehr allgemein in der Satzung beschrieben. Man sollte sich aber dennoch bereits sehr konkret überlegen, was genau die Stiftung zukünftig fördern oder unterstützen soll. Denn je konkreter die eigenen Vorstellungen, umso einfacher ist es für die Stiftungsaufsicht, die Absichten bei der Stiftungsgründung zu erkennen und die Gemeinnützigkeit anzuerkennen.

Gleichzeitig erkennen dadurch alle Beteiligten, wie viel Erträge zukünftig eigentlich benötigt werden, um die Stiftung nachhaltig arbeiten zu lassen. Das Zusammenspiel aus der Höhe des Stiftungsvermögens und der verfolgten Ziele ist ein wesentlicher Baustein bei der Beurteilung, ob die Vermögensausstattung einer Stiftung ausreichend ist.

Und natürlich sollte man sich zu guter Letzt noch einmal fragen, ob man wirklich bereit ist, sein eigenes Vermögen (oder einen Teil davon) wirklich dauerhaft in eine Stiftung einzubringen – und damit dem eigenen Zugriff zu entziehen.

Wie viel Vermögen muss in eine Stiftung eingebracht werden?

Wenn man sich dazu entschließt, eine eigene rechtsfähige Stiftung zu gründen, sollte man von vornherein ausreichend Vermögen in diese einbringen, damit sie dauerhaft ihren Aufgaben nachkommen kann.

Da eine Stiftung immer nur die Erträge aus dem Vermögen für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden kann, muss dementsprechend auch ein ausreichendes Stiftungsvermögen vorhanden sein.

Gesetzlich sind dabei keine konkreten Summen vorgeschrieben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird lediglich so viel Vermögen verlangt, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ gesichert ist (§ 80 BGB). Diese Formulierung wird von jeder Stiftungsaufsicht unterschiedlich ausgelegt. In manchen Bundesländern wird lediglich ein Mindestkapital von 25.000 Euro gefordert, in anderen Bundesländern haben sich Beträge von mindestens 100.000 Euro oder 200.000 Euro etabliert.

Die Stiftungsaufsicht prüft in jedem einzelnen Fall, ob das Vermögen ausreicht, um die laufenden Kosten für die Verwaltung zu decken und darüber hinaus noch ausreichend Mittel zu erwirtschaften, um die in der Satzung beschriebenen Stiftungsziele zu verwirklichen.

Was ist sonst noch wichtig bei einer gemeinnützigen Stiftung?

Jede Stiftung muss einen Vorstand haben, der die Stiftung nach außen vertritt und die Geschäfte führt. Dieser ist verantwortlich dafür, den Stiftungszweck mit den Erträgen der Vermögensanlage der Stiftung zu fördern.

Dabei ist es möglich und durchaus üblich, die Anlage des Stiftungsvermögens auf Dritte auszulagern. So kann die Vermögensverwaltung einer Stiftung beispielsweise auf einen unabhängigen Vermögensverwalter übertragen werden. Der Stiftungsvorstand ist dann lediglich für die regelmäßige Kontrolle verantwortlich, ob die Vermögensanlage im Sinne der Stiftungssatzung erfolgt.

Bei der Besetzung des Vorstandes sollten mehrere Punkte in Betracht gezogen werden. Grundsätzlich ist es sinnvoll, mehrere Personen als Vorstände zu bestimmen, um jederzeit handlungsfähig zu sein. Gleichzeitig kann man die Aufgaben innerhalb der Stiftung auf mehrere Personen mit unterschiedlichen Kompetenzen verteilen.

Bei größeren Stiftungen kann man zusätzlich zum Vorstand noch weitere Organe, wie etwa einen Stiftungsbeirat oder ein Kuratorium, errichten lassen.

Gemeinnützige Stiftungen unterliegen der Transparenzpflicht. Sie müssen regelmäßig über ihre Aktivitäten Rechenschaft ablegen und einen Jahresabschluss erstellen. So erbringen Sie gegenüber der Stiftungsaufsicht den Nachweis, dass auch tatsächlich gemeinnützige Zwecke mit der Stiftungsarbeit verfolgt werden.

Die Familienstiftung

Der übergeordnete Zweck einer Familienstiftung, also einer privatnützigen Stiftung, ist die wirtschaftliche Versorgung des Stifters und seiner Familie sowie der nachfolgenden Generationen und – falls gewünscht – auch die Verfolgung philanthropischer Zwecke.

Bei dieser Art der Stiftung werden also keine gemeinnützigen Ziele verfolgt, sondern das Familienvermögen soll generationenübergreifend erhalten bleiben und dem Wohl der Familie zugutekommen. Mit der Errichtung einer Familienstiftung kann man das Ziel erreichen, das Vermögen langfristig für die Familie zu erhalten und vor dem Zugriff einzelner Familienmitglieder zu schützen. Gleichzeitig kann man aber sicherstellen, dass die Erträge aus diesem Vermögen langfristig der Familie zugutekommen.

Die Stiftung ist rechtlich selbständig und gehört sich quasi selbst. Sie besteht aus einem Vermögen sowie einer Satzung, in der festgehalten wird, zu welchem Zweck das Vermögen verwendet wird und wie die Organe der Stiftung definiert sind.

Das Ziel, die eigene Familie zu versorgen, wird bei dieser Art der Stiftung mit dem Schutz des Familienvermögens verknüpft. Das ist mit anderen rechtlichen und steuerlichen Gestaltungen so nicht erreichbar.

Die Stiftenden bringen Privat- oder Betriebsvermögen in die Familienstiftung ein. Dabei kann es sich um Wertpapiere, Kontoguthaben, Immobilien, Anteile an Unternehmen oder sogar um Kunstgegenstände handeln.

Familienstiftungen dürfen nicht das Ziel verfolgen, das Vermögen zu vermeh-ren. Der Stiftungszweck ist vielmehr die (finanzielle) Förderung der begünstigten Familienmitglieder und die Sicherung des Familienvermögens über Generationen hinweg.

Erhalt des Familienvermögens über Generationen hinweg

Eine Familienstiftung könnte man als ein „institutionalisiertes Familienmitglied mit ewiger Treueverpflichtung“ bezeichnen – eine Treueverpflichtung über mehrere Generationen hinweg.

Die Familienstiftung schützt das Familienvermögen davor, ungewollt „verbraucht“ oder über viele Familienmitglieder und Generationen hinweg zersplittert zu werden.

Der Kreis der Begünstigten ist klar abgrenzbar. Es können mehrere Begünstigte gleichzeitig und in Abstufungen bedacht werden. Selbst Scheidungen oder andere familiäre Vorgänge können das Familienvermögen nicht angreifen. Mögliche Erbschaftsstreits können bereits frühzeitig entschärft bzw. ausgeschlossen werden.

Nachteile einer Familienstiftung

Durch die rechtliche Verselbstständigung des Stiftungsvermögens geben die Stiftenden die Kontrolle über das Familienvermögen ab, haben jedoch im Gegenzug mehrere Einflussmöglichkeiten. Diese sind jedoch nicht vergleichbar mit den Möglichkeiten innerhalb des Privatvermögens. Allerdings ist es möglich, als Stiftender Mitglied des Stiftungsvorstands zu werden und somit Einfluss auf die Stiftungsarbeit zu nehmen.

Die Komplexität ist durch die zusätzliche Instanz gegenüber der Anlage im Privatvermögen höher. Die laufenden Kosten sind durch die administrativen Pflichten (Buchhaltung, Steuerberater) ebenfalls etwas höher.

Da Familienstiftungen keinen gemeinnützigen Zweck erfüllen, sind sie nicht steuerbefreit. Insbesondere bei der Gründung der Stiftung kann Schenkungssteuer anfallen. Diese richtet sich insbesondere nach dem Verwandtschafts-grad zwischen Stiftern und begünstigten Familienmitgliedern.

Ertragssteuerlich unterliegen Familienstiftungen der Körperschaftssteuer, allerdings nur mit einem Steuersatz von 15%. Außerdem kommt die sogenannte Erbersatz-Steuer hinzu, die erhoben wird, um die normale Erbschaftssteuer nicht zu umgehen. Eine Familienstiftung wird alle 30 Jahre mit dieser Erbersatzsteuer belastet, wobei es dort Freibeträge gibt.

Auch die Ausschüttungen an die Begünstigten unterliegen der Steuerpflicht, wobei hier lediglich Abgeltungssteuer gezahlt wird, die in der Regel niedriger als der persönliche Steuersatz ausfällt.

Und es können grundsätzlich nur die Erträge der Stiftung an die Begünstigten ausgeschüttet werden, nicht aber Teile des Vermögens der Familienstiftung.

Was ist sonst noch wichtig bei der Familienstiftung?

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, in einer Familienstiftung Einfluss über die Organe der Stiftung zu nehmen.

Auch bei der Familienstiftung wird ein Vorstand benannt. Dieser führt die Geschäfte der Stiftung und verantwortet die Umsetzung des Stiftungszwecks – also die finanzielle Unterstützung der begünstigten Familienmitglieder. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, einen Stiftungsbeirat zu etablieren, der die Arbeit des Vorstandes kontrolliert.

Somit bietet sich eine Vielzahl von Konstellationen an, um sowohl Einfluss auf die Verwaltung des Familienvermögens zu nehmen, als auch gleichzeitig eine Form der Kontrolle durch die Familie zu gewährleisten.

Der Satzung einer Familienstiftung kommt ebenfalls große Bedeutung zu. In ihr wird der Förderzweck der Stiftung definiert. Spätere Änderungen sind hier nur schwer möglich und lösen möglicherweise erneute Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer-Verpflichtungen aus.

Wir unterstützen Sie gerne!

Sie spielen mit dem Gedanken, eine Stiftung zu errichten? Dann sprechen Sie uns an!

Ob als Sparringspartner bei den ersten Überlegungen bei der Gründung oder als Partner für die Gestaltung der Satzung und der Anerkennung Ihrer Stiftung – wir sind gerne als Partner an Ihrer Seite.

Sie haben bereits eine Stiftung gegründet und sind auf der Suche nach einem Partner in der Vermögensanlage?

Auch dann helfen wir Ihnen gerne. Wir betreuen bereits seit vielen Jahren Stiftungen in allen Fragen der Vermögensanlage und können Ihnen mit Sicherheit auch einen Mehrwert bieten.

Wenden Sie sich einfach direkt an unseren Ansprechpartner für Stiftungen:

Christian Gritzka

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