Krypto-Steuern endlich geregelt

Lange haben Krypto-Anleger darauf gewartet, jetzt ist es endlich so weit. Das Finanzministerium hat in einem Rundschreiben dargelegt, wie Krypto-Anlagen besteuert werden sollen. Die gute Nachricht vorweg: für die meisten Anleger sind die Regelungen recht einfach gestaltet.

Kryptowährungen sind grundsätzlich zu versteuern

Die wichtigste Frage, die es zu klären galt, war, ob Krypto-Assets überhaupt sogenannte „Wirtschaftsgüter“ sind – denn nur dann können sie überhaupt besteuert werden. Zu diesem Punkt gab es im Vorfeld hitzige Diskussionen, die der Fiskus nun aber beendet hat. Das Finanzministerium hat Krypto-Assets als Wirtschaftsgüter deklariert, somit unterliegen diese grundsätzlich der Steuerpflicht.

Allerdings ist diese Auslegung noch nicht abschließend rechtsgültig. Es ist anzunehmen, dass gegen diese Definition geklagt wird, so dass es bis zu einer Entscheidung des obersten Finanzgerichtes zu dieser Frage kommen dürfte. Bis dort allerdings ein Urteil gefällt wird, werden noch einige Jahre vergehen.

Erfreuliche Steuerprivilegien für private Investoren

Mit der Einstufung als Wirtschaftsgut unterliegen Gewinne aus Krypto-Assets damit den gleichen Regelungen wie beispielsweise Geschäfte mit Edelmetallen. Sämtliche Gewinne aus Geschäften mit Krypto-Assets sind daher steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegen.

Ist die Haltedauer kürzer, gibt es immerhin einen Freibetrag von 600 Euro, bis zu dem keine Steuern auf Gewinne gezahlt werden müssen. Außerdem wurden die Nachweispflichten für private Anleger bei den Anschaffungs- und Verkaufspreisen vereinfacht.

Deutsche Eigenheiten bei Krypto-zu-Krypto

Ein wichtiger Punkt bleibt aber bei der Ein-Jahres-Frist zu beachten: die Frist gilt für jede einzelne Transaktion, also auch für den Tausch von einer in eine andere Krypto-Währung.

Mit dieser Sichtweise steht Deutschland im internationalen Vergleich alleine da, und es erhöht natürlich den Dokumentationsaufwand für den Anleger. Da es auch noch keinen Mechanismus für einen Datenaustausch von Handelsplätzen zu den Finanzbehörden gibt, bleibt abzuwarten, inwieweit die Steuerpflicht durch die Finanzämter tatsächlich verfolgt werden kann.

Mining ist eine gewerbliche Tätigkeit

Bei der Erstellung von neuen Blöcken in einer Blockchain (sog. „Mining“ bzw. „Forging“) unterstellt das Finanzministerium grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit und sind in der Folge auch als solche zu versteuern.

Für Privatpersonen wird es also deutlich aufwendiger, diese Tätigkeit steuerlich korrekt zu dokumentieren. Das Finanzministerium lässt zwar die Möglichkeit zu, eine Gewinnerzielungsabsicht aus dieser Tätigkeit zu widerlegen – wie das aber in der Praxis möglich sein soll, erscheint eher schwierig.

Staking hat keinen Einfluss auf die Spekulationsfrist

Bei dem sog. „Staking“ verleihen Krypto-Besitzer ihre Token an Dritte, im Gegenzug erhält man dafür eine Gegenleistung in Form einer Zahlung.

Gewinne aus dieser Art von Geschäften sind nur zu versteuern, wenn man über dem jährlichen Freibetrag von 256 Euro liegt – dann sind dies „sonstige Einkünfte“ und im Rahmen der Einkommensteuer anzugeben. Auf die einjährige Spekulationsfrist haben diese Geschäfte erfreulicherweise keinen Einfluss.

Fazit

Erfreulich für Krypto-Anleger ist zunächst einmal, dass das Finanzministerium endlich Klarheit über steuerliche Regelungen für Krypto-Assets geschaffen hat. Es bleiben zwar noch Diskussionspunkte offen, das ist aber erwartbar gewesen – schließlich handelt es sich um etwas völlig Neues für den Fiskus.

Für die meisten Anleger ist vor allem relevant, dass Gewinne aus Krypto-Käufen nach einem Jahr steuerfrei sind.

Bei allen anderen Arten von „Krypto-Tätigkeiten“ sollte man aber im Hinterkopf behalten,  dass die Steuererklärung deutlich komplexer werden kann – diesen Aufwand sollte man nicht unterschätzen.

Ihr
DGK & Co. Vermögensverwaltungsteam

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